Versicherungssteuer in der Kreditversicherung

Deutschland, Europa und die Welt: In vielen Ländern fällt Versicherungssteuer für die Kreditversicherung an. Ihre Höhe variiert jedoch. Was Sie wissen müssen.

Das kennt jeder Versicherungsnehmer: Zur Versicherungsprämie addieren sich – in Deutschland – 19 Prozent Versicherungssteuer, auch bei der Warenkreditversicherung. Mit diesem Betrag ist der deutsche Fiskus in Europa führend. Nur die Niederlande verlangen für die in der WKV versicherten Inlandsumsätze mehr. Satte 21 Prozent, allerdings wird für die Exportumsätze keine Versicherungssteuer fällig. Der 2. Platz geht an Griechenland mit 15 Prozent, es folgt an dritter Stelle Italien mit 12,5 Prozent.

EuGH-Urteil zur Mehrwertsteuer

Achtung: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezüglich zur Mehrwertsteuer bei versicherten Forderungsausfällen kann es zu höheren Selbstbeteiligungen in der Kreditversicherung kommen. Österreich hat das Urteil zum 1. Januar 2024 in die nationale Gesetzgebung umgesetzt. Es wird erwartet, dass alle EU Länder folgen werden. Alle Hintergründe erfahren Sie an dieser Stelle.

Versicherungssteuer Kreditversicherung

Steuersätze im Vergleich

Wie die Niederlande unterscheiden auch weitere Länder die Versicherung inländischer Umsätze und Exportumsätze. Auf die Absicherung von Exportumsätzen wird dabei keine Steuer erhoben. Auf die Absicherung von im Inland erwirtschafteten Umsätzen dagegen fällt eine Versicherungssteuer an. 

Einige Beispiele: 

  • Vereinigtes Königreich: 12 Prozent Versicherungssteuer
  • Österreich: 11 Prozent Versicherungssteuer
  • Frankreich: 9 Prozent Versicherungssteuer
  • Brasilien: 7,38 Prozent Versicherungssteuer
  • Liechtenstein: 5 Prozent Versicherungssteuer
  • Schweiz: 5 Prozent Versicherungssteuer
  • Irland: 3 Prozent Versicherungssteuer (Bei Sachversicherungen, dies sei nebenbei bemerkt, erhebt Irland zusätzlich 2 Prozent Pflichtabgabe für einen Ausgleichsfonds.)
 
Und es geht noch komplizierter: In den USA beispielsweise kann der Steuersatz von Bundesstaat zu Bundesstaat variieren. Ein einheitlicher Steuersatz – so wie es Deutschland handhabt – gilt dagegen unter anderem in diesen Ländern: 
  • Griechenland: 15 Prozent Versicherungssteuer
  • Italien: 12,5 Prozent Versicherungssteuer
  • Slowenien: 8,5 Prozent Versicherungssteuer
  • Slowakische Republik: 8 Prozent Versicherungssteuer
  • Türkei: 5 Prozent Versicherungssteuer
  • Luxemburg: 4 Prozent Versicherungssteuer
 

Keine Versicherungssteuer erheben unter anderem diese Staaten: Belgien, Estland, Finnland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechische Republik. 

(Alle Angaben wurden im Februar 2022 erhoben. Wir geben keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit und weisen darauf hin, dass gesetzliche Bestimmungen und Steuersätze in allen Ländern immer wieder Änderungen unterworfen sind.)

Unternehmen mit ausländischen Töchtern

Als multinationales Unternehmen könnte die Steuerberechnung dann bisweilen unübersichtlich werden. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen jeweils den Steuergesetzes des Landes unterliegen, in dem sie und/oder ihre rechtlich selbstständigen Tochterunternehmen/Niederlassungen ihren Sitz haben. Unternehmen mit Tochtergesellschaften im Ausland wird demnach die Versicherungsprämie, die sich auf die dort erzielten Umsätze bezieht, auch basierend auf der vor Ort geltenden Versicherungssteuer berechnet. Weil der Kreditversicherer verpflichtet ist, die Steuer für seine Versicherungsnehmer abzuführen, erkundigt er sich  regelmäßig, ob sein Police-Inhaber Niederlassungen im Ausland hat und ob von dort aus Umsätze getätigt werden. Bei der Versteuerung spielt insbesondere eine Rolle, ob es sich um eine rechtlich selbstständige oder unselbstständige Betriebsstätte handelt.

 

VerStModG / VersStG

Exkurs: Die Gesetzgebung zur Versicherungssteuer befindet sich gerade in der Neuordnung. Im Dezember 2020 trat dazu das "Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts" (VerStModG) in Kraft. Da das Gesetzesvorhaben einige Fragen bei den Kreditversicherern sowie Verbänden wie dem GDV aufwarf, gehen wir davon aus, dass die Neuregelungen noch präzisiert werden. Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften raten wir, die Rechtsprechung im Blick zu behalten.

In Deutschland wird die Versicherungssteuer immer dann fällig, wenn auch die Prämie berechnet wird. Und leider gilt: Einmal gezahlt, immer gezahlt. Auch mit der Rückerstattung des Schadensfreiheitsrabatts bekommt man die zuvor in Rechnung gestellte Versicherungssteuer nicht zurück. Möglichkeiten, die Steuer zu verringern, gibt es wenige. Beispielsweise können einige Versicherer ihren Kunden mit geringen Schadensquoten einen sogenannten Schadensfreiheitsrabatt (SFR) im Vorabdiskont anbieten. Hier wird der SFR direkt mit Rechnungsstellung der Prämie abgezogen – und ist somit nicht mehr versicherungssteuerpflichtig. Erst mit dem Einreichen eines Schadens würde der zuvor abgezogene Schadensfreiheitsrabatt fällig, und somit würde auch die Versicherungssteuer anfallen.

Sie sehen: Das korrekte Abführen der Versicherungssteuer ist (leider) nicht ganz trivial, insbesondere dann, wenn man über Betriebsstätten und Tochterfirmen im Ausland verfügt. Dann sind Unternehmen und Versicherer besonders gefordert, nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel (Stichwort Doppelbesteuerung) zu zahlen.

Haben Sie Fragen zur Optimierung Ihrer Verträge oder zu Ihren Prämienabrechnungen? Sprechen Sie uns gerne an! 

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